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Informationspflicht für Zahnärztinnen
und Zahnärzte, die auf ihrer Startseitepage über ihr Dienstleistungsangebot
informieren.
Zum 1. Januar 2002 ist das Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen
für den elektronischen Geschäftsverkehr (EGG) in Kraft
getreten. Im Rahmen dieses Gesetzes wurden auch allgemeine Informationspflichten
für Diensteanbieter im Teledienstgesetz (TDG) eingeführt.
Da das Vorhalten einer Startseitepage einen Teledienst im Sinne des TDG
darstellt, müssen Kammermitglieder, die im Internet präsent
sind, als Dienste-Anbieter die Informationspflichten nach dem TDG
beachten. Für Zahnärztinnen und Zahnärzte, die auf
ihrer Startseitepage über ihre Dienstleistungsangebote informieren,
ergeben sich daraus die unter dem Link Informationspflicht
ersichtlichen Pflichtangaben.
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